Kurz & bündig
- Investitionen sparen keine Steuern, sondern müssen das Einkommen langfristig verbessern.
- In einem guten Jahr ist es sinnvoll, im Herbst in die Altersvorsorge einzuzahlen.
- Hofübergaben sollten zwischen dem Alter von 55 und 64 Jahren erfolgen, um steuerliche Vorteile zu nutzen.
Judith Amgarten von der Agreno Treuhand AG räumt gleich zu Beginn des Gesprächs mit einem gängigen Vorurteil auf: «Nur aus steuerlichen Gründen zu investieren, lohnt sich nicht.» Wer also kurz vor Jahresende noch einen Traktor kauft, der nicht zwingend nötig ist, hat finanziell keinen Vorteil.
Amgarten klärt die Begriffe: Eine Investition ist eine Anschaffung von Anlagevermögen, das mehrjährig genutzt wird. Eine Investition muss rentabel sein. Der Traktor, der neu auf den Betrieb kommt, soll dazu dienen, den eigenen Stundenlohn oder das Einkommen zu verbessern.
Wird er nur gekauft, um Steuern zu sparen, hat man damit Ende Jahr weniger Geld auf dem Konto: «Steuern sind immer weniger hoch als die Kosten einer Maschine», sagt Judith Amgarten. Wer einen Franken in eine Maschine investiert, spart damit je nach Einkommensniveau vielleicht 20 Rappen Steuern. Der Kontostand hat keinen Einfluss auf die Einkommenssteuern. Vermögenssteuern hingegen fallen an, egal, ob in Form von Bankguthaben oder eines Traktors. [IMG 2]
«Investitionen müssen rentabel sein.»
Judith Amgarten, Agreno
Erste Priorität eines Betriebs müsse sein, so viel zu verdienen, dass die Privatausgaben gedeckt sowie zwingende Ersatzinvestitionen und Schuldentilgung möglich seien und eine Vorsorge aufgebaut werden könne. Ist das Einkommen hoch, sind es zwar auch die Steuern. Dennoch bleibt mehr fürs Leben: Wer einen Franken mehr verdient, zahlt nicht einen Franken mehr Steuern. Deshalb bezeichnet Amgarten Steuern als Begleiterscheinung.
Diese Begleiterscheinung kann aber durchaus in vorhersehbare Bahnen gelenkt werden. Ziel eines Betriebs müsse sein, auf einem (möglichst hohen) Einkommen das Steuerniveau stabil zu halten, sagt Judith Amgarten. Denn wer Einkommensschwankungen hat, zahlt zwar vielleicht in einem Jahr wenig Steuern, in einem Jahr mit sehr guten Erträgen dann aber viel mehr. Dies passiert, weil die Steuersätze nicht linear ansteigen, sondern progressiv.
Im Herbst wenn möglich in die Altersvorsorge einzahlen
Sich im Herbst mit dem Thema Steuern zu befassen, sei richtig, sagt Judith Amgarten. BetriebsleiterInnen können zu diesem Zeitpunkt abschätzen, ob sie ein gutes Jahr hinter sich haben oder eines, bei dem zum Beispiel eine schlechte Kartoffelernte das Einkommen sinken liess.
Wer ein gutes Jahr hatte und sein Steuerniveau stabil halten will, kann bis Ende Jahr in die Altersvorsorge investieren. Einzahlungen in die zweite und dritte Säule sind steuerlich attraktiv, müssen aber noch im betreffenden Kalenderjahr erfolgen.
Nach Jahresende kann die Höhe des Einkommens mit Abschreibungen buchhalterisch angepasst werden. Wer einen Traktor kauft, investiert und zieht den Betrag nicht einfach wie eine Tierarztrechnung einmalig in der Buchhaltung ab. Vielmehr kann der Wertverlust, der über die Jahre erfolgt, schrittweise geltend gemacht werden.
Die maximale Höhe dieser Abschreibungen ist klaren gesetzlichen Vorgaben unterstellt. Sie können aber von Jahr zu Jahr variieren und so helfen, das Einkommen (und damit die Steuerbelastung) stabil zu halten. Abschreibungen dienen als Schwankungsausgleich.
Wird ein Traktor, der komplett abgeschrieben ist, dann doch verkauft und damit ein Erlös erzielt, der über den Abschreibungen liegt, muss dieser Gewinn versteuert werden.
Grundsätzlich rät Judith Amgarten zu einer sorgfältigen Planung, die in enger Zusammenarbeit mit der Treuhandstelle erfolgt: Zeichnet sich ab, dass das Dach des Bauernhauses eine Sanierung nötig hat, kann es sich lohnen, buchhalterisch Rückstellungen zu machen und die Sanierungsarbeiten auf zwei Jahre zu verteilen.
Den Hof zwischen dem Altervon 55 und 64 übergeben
Ebenfalls sorgfältig geplant werden muss der Zeitpunkt der Hofübergabe. Optimal sei, im Alter zwischen 55 und 64 den Betrieb zu übergeben, sagt Judith Amgarten.
Ab dem Alter von 55 Jahren werden Verkaufsgewinne bei der Aufgabe der Selbstständigkeit privilegiert besteuert. Der Gewinn wird zum Vorsorgetarif – wie eine 2. Säule – besteuert. Dazu müssen Bedingungen erfüllt werden und die Höhe ist beschränkt, doch die Steuerbelastung beträgt etwa einen Fünftel der normalen Steuern.
Manchmal wird über die Jahre mehr abgeschrieben, als tatsächlich an Wert verloren gegangen ist. Bei einem Verkauf muss die Differenz dann versteuert werden. Das kann ab dem Alter von 55 attraktiv sein. Wer also in den Betrieb werthaltig investiert, sorgt fürs Alter vor. Das Alter 64 nennt Judith Amgarten, weil mit 65 das Referenzalter für die AHV erreicht ist. Wird der Betrieb vor dem Jahr der Rentenberechnung verkauft, kann ein Verkaufsgewinn die spätere Rente etwas anheben. Doch Vorsicht: Mit der AHV-Reform haben sich neue Möglichkeiten, aber auch neue Unsicherheiten, ergeben. Eine spätere Nachberechnung der Rente ist möglich. Das Gespräch mit der Treuhandstelle lohnt sich also.
Auch wer pensioniert ist, zahlt Steuern. Dies betrifft auch die Wohnsituation, wenn die übergebende Generation auf dem Hof bleibt. Dabei gebe es drei Fälle, erklärt Judith Amgarten.
- Das unentgeltliche Wohnrecht: Heute unüblich. Dabei werden Steuern auf den Eigenmietwert bei den Übergebern erhoben.
- Das entgeltliche Wohnrecht
- Mietvertrag
Bei einem entgeltlichen Wohnrecht und einem Mietvertrag versteuern die Nachfolger die Einnahmen. Meist entspricht die Wohnrechtsentschädigung oder die Miete dem Eigenmietwert. Liegt sie unter dem Eigenmietwert, besteuert der Kanton dies nach. Bei einem entgeltlichen Wohnrecht muss die übergebende Generation zahlen, bei einem Mietvertrag der Hofnachfolger.
Abschreibungen
Eine der buchhalterisch relevantesten Stellschrauben für das Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb sind die Abschreibungen. Maschinen und Gebäude verlieren durch die Nutzung und das Alter laufend an Wert. Abschreibungen tragen diesem Wertverlust Rechnung. Abschreibungen können aber auch zur Bildung von stillen Reserven in einkommensstarken Jahren genutzt werden. Dabei wird mehr abgeschrieben, als der eigentliche Wertverlust einer Maschine oder eines Gebäudes beträgt. Die Differenz zwischen dem ausgewiesenen und dem tatsächlichen Wert wird als stille Reserve bezeichnet.
Als Grundsatz gilt: Maschinen, Tiere und Vorräte dürfen unterbewertet werden. Es gibt aber gesetzliche Vorgaben. Die maximalen Abschreibungssätze für Maschinen sind in Merkblättern der eidgenössischen Steuerverwaltung und in den kantonalen Abschreibungsverordnungen geregelt. Wird ein Vermögenswert stark abgeschrieben und mit Gewinn verkauft, kommen die stillen Reserven zum Vorschein. Dann müssen diese zu viel gemachten Abschreibungen als Liquidationsgewinn versteuert werden.